Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Präambel

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch durch Auftragannahme nicht Vertragsinhalt.

Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Karl Hess GmbH & CO. KG zustande.

Die Karl Hess GmbH & CO. KG behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen, körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form- Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Die Karl Hess GmbH & CO. KG verpflichtet sich, vom Käufer als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2. Kaufpreis und Zahlung

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Lieferzeit

Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch die Karl Hess GmbH & CO. KG setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, eine Abmusterung oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

Dies gilt nicht, soweit die Karl Hess GmbH & CO. KG die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt die Karl Hess GmbH & CO. KG sobald als möglich mit.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Verkaufsgegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk der Karl Hess GmbH & CO. KG verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

Werden der Versand bzw. die Abnahme des Verkaufsgegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Karl Hess GmbH & CO. KG liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Karl Hess GmbH & CO. KG wird dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Karl Hess GmbH & CO. KG die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Kaufpreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen der Karl Hess GmbH & CO. KG. Im Übrigen gilt Ziffer 7 b) dieser Bedingungen.

Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

Setzt der Käufer der Karl Hess GmbH & CO. KG – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 7.b) dieser Bedingungen.

4. Gefahrübergang, Abnahme

Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Verkaufsgegenstand das Werk der Karl Hess GmbH & CO. KG verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Karl Hess GmbH & CO. KG noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung, übernommen hat.

Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der Karl Hess GmbH & CO. KG über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der Karl Hess GmbH & CO. KG nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.

Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.

5. Eigentumsvorbehalt

Die Karl Hess GmbH & CO. KG behält sich das Eigentum an dem Verkaufsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag sowie bis zur Erfüllung aller zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden oder später entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung der Karl Hess & GmbH & Co. KG mit dem Käufer vor.

Der Käufer ist verpflichtet, den Verkaufsgegenstand auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Die Karl Hess GmbH & CO. KG ist berechtigt, die vorgenannten Versicherungen auf Kosten des Käufers abzuschließen, sofern dieser nicht bereits selbst die Versicherungen nachweislich abgeschlossen hat.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Verkaufsgegenstandes an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

Dem Käufer ist es gestattet, den Verkaufsgegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (nachfolgend zusammen „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Verkaufsgegenstand „verarbeitet“ genannt) erfolgt für die Karl Hess GmbH & CO. KG; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Käufer verwahrt die Neuware für die Karl Hess GmbH & CO. KG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Karl Hess GmbH & CO. KG gehörenden Gegenständen steht der Karl Hess GmbH & CO. KG Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Verkaufsgegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Käufer Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich der Käufer und die Karl Hess GmbH & CO. KG darüber einig, dass der Käufer der Karl Hess GmbH & CO. KG Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Verkaufsgegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

Für den Fall der Veräußerung des Verkaufsgegenstandes oder der Neuware tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Karl Hess GmbH & CO. KG ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen.

Sie gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der Karl Hess GmbH & CO. KG in Rechnung gestellten Preis des Verkaufsgegenstandes entspricht. Der der Karl Hess GmbH & CO. KG abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

Verbindet der Käufer den Verkaufsgegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Verkaufsgegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die Karl Hess GmbH & CO. KG ab.

Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der in dieser Ziffer 5 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die Karl Hess GmbH & CO. KG weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist die Karl Hess GmbH & CO. KG berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann die Karl Hess GmbH & CO. KG nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber dem Kunden verlangen.

Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer der Karl Hess GmbH & CO. KG die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer die Karl Hess GmbH & CO. KG unverzüglich zu benachrichtigen.

Soweit der realisierbare Wert aller sicherungsrechte, die der Karl Hess GmbH & CO. KG zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die Karl Hess GmbH & CO. KG auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; der Karl Hess GmbH & CO. KG steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Karl Hess GmbH & CO. KG auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Verkaufsgegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten;
der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen liegt keine Rücktrittserklärung der Karl Hess GmbH & CO. KG, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

6. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet die Karl Hess GmbH & CO. KG unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Ziffer 7 – Gewähr wie folgt:

Sachmängel

a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der Karl Hess GmbH & CO. KG nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Karl Hess GmbH & CO. KG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Karl Hess GmbH & CO. KG.

b) Zur Vornahme aller der Karl Hess GmbH & CO. KG notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit der Karl Hess GmbH & CO. KG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist die Karl Hess GmbH & CO. KG von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die Karl Hess GmbH & CO. KG sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Karl Hess GmbH & CO. KG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

c) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Karl Hess GmbH & CO. KG – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Sie trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der Karl Hess GmbH & CO. KG eintritt.

d) Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Karl Hess GmbH & CO. KG – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Das Recht auf Minderung des Kaufpreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer 7 b) dieser Bedingungen.

e) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nichtordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von der Karl Hess GmbH & CO. KG zu verantworten sind.

f) Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der Karl Hess GmbH & CO. KG für daraus entstehende Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der Karl Hess GmbH & CO. KG vorgenommene Änderungen des Verkaufsgegenstandes.

Rechtsmängel

g) Führt die Benutzung des Verkaufsgegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird die Karl Hess GmbH & CO. KG auf ihre Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Verkaufsgegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch der Karl Hess GmbH & CO. KG ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus wird die Karl Hess GmbH & CO. KG den Käufer von unbestrittenen rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

h) Die in Ziffer 6 g) genannten Verpflichtungen der Karl Hess GmbH & CO. KG sind vorbehaltlich Ziffer 7 b) für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

h) Die in Ziffer 6 g) genannten Verpflichtungen der Hess GmbH & CO. KG sind vorbehaltlich Ziffer 7 b) für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

  • der Käufer die Hess GmbH & CO. KG unverzüglich von geltendgemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Käufer die Karl Hess GmbH & CO. KG in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. der Karl Hess GmbH & CO. KG die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 6 g) ermöglicht,
  • der Karl Hess GmbH & CO. KG alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Käufers beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Verkaufsgegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsmäßigen Weise verwendet hat.

7. Haftung

a) Wenn der Verkaufsgegenstand durch Verschulden der Karl Hess GmbH & CO. KG infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Verkaufsgegenstandes – vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der Ziffer 6 und 7 b) entsprechend.

b) Für Schäden, die nicht am Verkaufsgegenstand selbst entstanden sind, haftet die Karl Hess GmbH & CO. KG – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur

  • bei Vorsatz,
  • bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen, oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,
  • bei Mängeln des Verkaufsgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für
    Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Karl Hess GmbH & CO. KG auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

8. Verjährung

Alle Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 12 Monaten.
Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 7 b) gelten die gesetzlichen Fristen.

9. Montage

Mangels besonderer Vereinbarung werden Montagekosten gesondert berechnet.

Sofern Lieferungen inklusive Montage und Training vereinbart wurden, erfolgen Montage und Training während der üblichen Geschäftszeiten.

Auf Wunsch des Käufers kann die Montage auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, insbesondere an Wochenend- oder Feiertagen, durchgeführt werden. In diesem Fall werden dem Käufer die dadurch bedingten erhöhten Personalkosten, wie etwa Wochenendzuschläge, Überstundenzuschläge etc. berechnet.

10. Rechtswahl, Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Karl Hess GmbH & CO. KG und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen finden keine Anwendung.

Gerichtsstand ist Siegen.

Die Karl Hess GmbH & CO. KG ist berechtigt, am Hauptsitz des Käufers Klage zu erheben.

11. Weitere Bestimmungen

Diese Bedingungen ersetzen alle anderen Vereinbarungen, die die Vertragsparteien vorher schriftlich oder mündlich getroffen haben und die mit Unterzeichnung dieser Bedingungen unwirksam werden.

Diese Bedingungen sollen ohne schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei keinem Dritten zugänglich gemacht werden.

Jede Vertragspartei kommt für die Kosten der Durchführung dieser Vereinbarung selbst auf.